Damit der Betriebsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann, muss der Arbeitgeber ihm in dem für die Geschäftsführung erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel und gegebenenfalls auch Büropersonal zur Verfügung stellen.[1] Das Ausmaß dieser Verpflichtung richtet sich insbesondere nach der Größe des Betriebsrats und nach der Eigenart der regelmäßig im Betrieb anfallenden Betriebsratsaufgaben. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber grundsätzlich nur einen Überlassungsanspruch, ausnahmsweise aber auch einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt.

4.1 Gestellung von Büroräumen

Der Betriebsrat hat ein Recht auf eigene Büroräume. Der Raum muss verschließbar sein.[1] Lediglich in Kleinbetrieben kann der Betriebsrat darauf verwiesen werden, dass ihm jeweils für die Dauer von Sitzungen allgemein genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden. Es muss jedoch in jedem Fall ein abschließbarer Schrank für die Betriebsratsunterlagen vorhanden sein, auf den nur Betriebsratsmitglieder Zugriff haben. In größeren Betrieben ist der Arbeitgeber verpflichtet, unter Berücksichtigung des Bedarfs der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung mehrere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen alle Sitzungen und Sprechstunden sowie die büromäßige Abwicklung der Geschäftsführungstätigkeit vorgenommen werden können. Es besteht jedoch kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen" zur Verfügung zu stellen.[2]

Das LAG Hessen hat entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Sie müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können.[3] Einschränkend hier meint das LAG München, dass auch der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit haben müsse, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats heranzutreten. Der Betriebsrat sei insgesamt der berufene Vertreter der Belegschaft. Es gehe daher nicht an, die Arbeitnehmer praktisch nur auf die Sprechstunden oder auf bestimmte ortsansässige Betriebsratsmitglieder zu verweisen. Jedes einzelne Betriebsratsmitglied genieße das in ihn gesetzte Vertrauen der Belegschaft. Jeder Arbeitnehmer müsse daher auch die Möglichkeit haben, das Betriebsratsmitglied seines Vertrauens aufzusuchen, ohne hieran allein wegen der räumlichen Entfernung gehindert zu sein. Es sei aber nicht zwingend, dass vom Betriebsrat festgelegte Sprechstunden wegen größerer Nähe zur Filiale außerhalb des Betriebsratsbüros stattfinden müssen.[4]

Zu den Büroräumen gehört auch das entsprechende Mobiliar, insbesondere Schreibtische, Stühle und verschließbare Aktenschränke. Dabei müssen insbesondere Bürostühle nicht nur den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit, sondern auch die Bequemlichkeit genügen.[5]

Nach Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz ist der Anspruch auf eine erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums des Betriebsrats auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber "neben dreh- und rollbaren Bürostühlen auch Freischwinger zur Verfügung gestellt hat und mit diesen unstreitig die Besprechungsräume der Arbeitgeberin bestuhlt sind und damit dem betriebsüblichen Standard und Ausstattungsniveau des Arbeitgebers entsprechen".[6]

Der Betriebsrat ist auch berechtigt, für seinen Schriftverkehr Briefpapier mit dem Kopf des Unternehmens und dem Zusatz "Der Betriebsrat" zu benutzen.

Dem Betriebsrat steht an den ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten das Hausrecht zu.[7]

Aus dem Hausrecht folgt, dass der Betriebsrat berechtigt ist, seine auf Dauer zur Verfügung gestellten Räume abzuschließen.

Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat nicht, Dritten Zugang zu den Räumen des Betriebsrats zu gewähren, wenn der Aufenthalt Dritter nicht zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des BAG gehört es nicht zu den nach dem BetrVG erforderlichen Aufgaben, wenn der Betriebsrat von sich aus und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die außerbetriebliche Öffentlichkeit unterrichten will. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Duldung des Zutritts von Medienvertretern zum Betriebsratsbüro verpflichtet, solange er nicht seinerseits entgegen dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit Medienvertreter einlädt, um über betriebliche Vorfälle zu berichten.[8]

[3] LAG Hessen, Beschluss v. 31.7.2023, 16 TaBV 151/22.
[4] LAG München, Beschluss v. 1.7.2022, 7 TaBV 70/21, nicht rechtskräftig, Rechtsbeschwerde anhängig unter 7 TaBV 70/21.
[5] LAG Nürnberg, Beschluss v. 10.12.2002, 2 TaBG 20/02.

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