Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben.[1] Die Kosten des vergeblichen Einsetzungsverfahrens muss der Arbeitgeber nur dann tragen, wenn der Betriebsrat dieses nicht rechtsmissbräuchlich in Kenntnis der fehlenden Erfolgsaussichten eingeleitet hat. Für die Bildung einer Einigungsstelle nach § 99 ArbGG fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Tragung der Anwaltskosten des Betriebsrats in einem derart überflüssigen Verfahren nach § 100 ArbGG verpflichtet.[2] Weiter gebietet es das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Betriebsrat, auch bei der Bestellung von Einigungsstellen zulasten des Arbeitgebers nur solche Kosten auszulösen, die er bei gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Danach kann es erforderlich sein, an sich selbstständige, aber parallel liegende und sachlich miteinander zusammenhängende mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nicht in einer Vielzahl einzelner Einigungsstellen, sondern in einer einheitlichen Einigungsstelle zu verhandeln.[3]

In § 76a BetrVG sind die im Zusammenhang mit dem Einigungsstellenverfahren durch den Arbeitgeber zu tragenden Kosten konkret geregelt. Die dem Betrieb angehörenden Mitglieder der Einigungsstelle haben nach Abs. 2 gegen den Arbeitgeber nur einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge. Verweigert der Arbeitgeber dies, muss das einzelne Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren klagen. Die betriebsfremden Mitglieder haben nach Abs. 3 einen Vergütungsanspruch. Streitigkeiten sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen. Das gilt insbesondere auch für die Kosten, die einem betriebsfremden Einigungsstellenmitglied bei der Durchsetzung seines Honoraranspruchs entstehen.[4]

Zu den Kosten des Einigungsstellenverfahrens zählen insbesondere:

Kosten der Durchführung des Verfahrens, Kosten erforderlicher Sachverständiger[5], Aufwendungen der Mitglieder der Einigungsstelle, Kosten der Entgeltfortzahlung und Mehrarbeitsvergütung der betriebsangehörigen Einigungsstellenmitglieder, die für die Zeit der Tätigkeit für die Einigungsstelle anfallen, § 76 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG, Vergütungsanspruch des Vorsitzenden und der außerbetrieblichen Beisitzer, der ohne weitere Vereinbarung mit deren wirksamen Bestellung entsteht[6], mangels einer Verordnung i. S. d. § 76a Abs. 4 BetrVG in Höhe des individuell vereinbarten oder nach billigem Ermessen zu bestimmenden Betrags, wobei nach der älteren Rechtsprechung des BAG ein Stundensatz für die Tätigkeit des Vorsitzenden von 300 DM (150 EUR) bei Angelegenheiten mittlerer Schwierigkeit nicht unangemessen ist[7] und das Honorar einer Beisitzerin oder eines Beisitzers in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden sachgerecht ist und billigem Ermessen entspricht.[8] Heute dürfte ein Honorar für den Vorsitzenden mit 200 bis 250 EUR pro Stunde nicht unangemessen sein.[9]

Hierzu zählt nicht das Honorar eines vom Betriebsrat mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betrauten Rechtsanwalts, das ggf. nach § 40 BetrVG zu tragen ist.[10]

Trifft ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle mit dem Betriebsrat eine Honorarvereinbarung (290 EUR /Stunde), so bedarf eine solche Vereinbarung ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt erforderlich ist, jedenfalls der Textform gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Eine Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle ist – wenn überhaupt – allenfalls in Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers denkbar.[11]

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