Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten erforderlicher Schulungsveranstaltungen zu tragen, § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG. Erforderlich ist eine Schulungsveranstaltung, wenn das im Rahmen einer Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats steht und ein konkreter Schulungsbedarf besteht, d. h. ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass gegeben ist.[1]

Hierbei steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu.[2]

Bei Veranstaltungen, die Grundwissen vermitteln, kann davon regelmäßig ausgegangen werden, sodass es einer näheren Darlegung zur Erforderlichkeit nicht bedarf.[3] Dabei ist die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Eine Aufteilung in einen erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil ist nur dann rechtlich möglich, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Andernfalls entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen. Zu beachten ist auch, dass die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nur einheitlich für die gesamte Schulung beurteilt werden kann, wenn sie vom Veranstalter nur als Ganzes zur Buchung angeboten wird.[4] Dies wird in der Regel der Fall sein.

Erforderlich ist im Übrigen der Erwerb solcher Kenntnisse, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation und seines Wissensstandes sofort oder aufgrund typischer Fallgestaltungen demnächst zur Bewältigung seiner Aufgaben benötigt, wobei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses (dazu unten) abzustellen ist.[5]

Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat nach Auffassung des Hessischen LAG[6] weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Handlung, die die Kosten auslöste, die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte. Ändern sich die Umstände, so ist entscheidend, ob es die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte.[7] So reichen bei einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Psychoterror am Arbeitsplatz" allgemein gehaltene Ausführungen, wonach der Betriebsrat bereits mit derartigen Fällen konfrontiert worden ist, nicht aus.[8]

Bei einer Betriebsratsschulung mit dem Titel "Konstruktives Konfliktmanagement in der BR-Arbeit" handelt es sich nicht um unverzichtbares Grundwissen. Der Betriebsrat muss einen aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass darlegen, aus dem sich der gegenwärtige Schulungsbedarf des Betriebsratsmitglieds im Konfliktmanagement ergibt. Die rein theoretische Möglichkeit einer Konfliktlage genügt nicht.[9]

Die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme zum Thema "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) setzt nicht notwendig voraus, dass die Durchführung eines BEM im Zeitpunkt des Entsendebeschlusses des Betriebsrats aktuell bevorstand. Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen.[10]

Bei Ersatzmitgliedern ist darüber hinaus eine häufige Heranziehung notwendig.[11] Die Entsendung eines Ersatzmitglieds kommt in Betracht, wenn andere Mittel zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht erfolgversprechend erscheinen und aufgrund der Zahlen in der Vergangenheit von einer Heranziehung zu mehr als 40 % aller BR-Sitzungen auszugehen ist.[12]

Darüber hinaus müssen die Schulungskosten dem Arbeitgeber zumutbar (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), d. h. mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sein. Der Schulungszweck muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln stehen.[13] Der Betriebsrat muss jedoch nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält.[14]

Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats umfasst nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung grundsätzlich auch das Schulungsformat, auch wenn bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.[15]

Das gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine firmeninterne Schulung stattfindet oder die Mitglieder zu externen Seminaren entsandt werden. Maßgeblich ist, ob das Betriebsratsmitglied die...

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