In eigenen Angelegenheiten hat das betroffene Betriebsratsmitglied kein Beratungs- und kein Stimmrecht.[1] Anstelle des betroffenen Betriebsratsmitglieds nimmt nach § 25 BetrVG das für diesen Fall der Verhinderung nachrückende Ersatzmitglied an der Beratung und Abstimmung teil. § 15 Abs. 2 BetrVG (Berücksichtigung des Geschlechts entsprechend dem Anteil der Beschäftigten im Betrieb) ist zu berücksichtigen. Andernfalls ist ein Beschluss unwirksam, was zur Fiktion der Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führen kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verhinderungsgrund: Beschlussfassung über "eigene Angelegenheit"

Antrag auf Umgruppierung eines Betriebsratsmitglieds, Versetzung, Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsvertrags oder Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Dagegen hat das betroffene Betriebsratsmitglied Beratungs- und Stimmrecht, wenn es um die Amtsführung des Betriebsrats oder organisatorische Angelegenheiten geht, z. B. Wahl oder Abwahl des Vorsitzenden, der Mitglieder von Ausschüssen, der Mitglieder des Gesamt- oder des Konzernbetriebsrats. Die persönlich betroffenen Mitglieder können in all diesen Fällen mitberaten und mitabstimmen, wenn es auch um Funktionen geht, für die sie sich bewerben oder die sie innehaben.

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