Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehört es zum Handlungsrahmen des Betriebsrats, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Weiterhin hat er nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Zu diesem Zweck kann er verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 84 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen.[1] Weiter hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer sowie die Gleichberechtigung von Männern und Frauen[2] zu fördern.

Der Betriebsrat hat also ein Initiativrecht in allen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dies beinhaltet jedoch keine verfahrensmäßig abgesicherte Beteiligung an den Arbeitgeberentscheidungen, die in diesen Angelegenheiten getroffen werden. Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, sich mit den Anträgen und Vorschlägen des Betriebsrats ernsthaft zu befassen. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln der Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG.

Eine Durchsetzung seiner Anträge kann der Betriebsrat nur in den im BetrVG geregelten speziellen Mitbestimmungsverfahren erzwingen. Allerdings kann der Betriebsrat versuchen, wenn der Arbeitgeber mit deren Tätigwerden einverstanden ist, die Einigungsstelle als "Schiedsrichter" gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG anzurufen.

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