Von dem Amt des Organs Betriebsrat ist das Amt der Betriebsratsmitglieder, die persönliche Mitgliedschaft im Betriebsrat, zu unterscheiden. Regelmäßig fallen Amtszeit des Organs und des persönlichen Mitglieds zusammen.[1] Die persönliche Mitgliedschaft kann jedoch schon vorher nach dem Katalog des § 24 Abs. 1 BetrVG erlöschen durch:

  1. Niederlegung des Betriebsratsamts,
  2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  3. Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung[2],
  4. Ausschluss aus dem Betriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung[3],
  5. Bestellung zum leitenden Angestellten i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG,
  6. dauerhafte Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens, da ansonsten die Belegschaft durch einen "Betriebsfremden" repräsentiert würde.

Bei Erlöschen der persönlichen Mitgliedschaft rückt nach § 25 Abs. 1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach.

Ein Betriebsratsmitglied, das sein Amt niederlegt, indem es "seinen Rücktritt" erklärt, kann seine Erklärung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten, z. B. wenn es zur Abgabe der Erklärung unter rechtswidrigen Druck gesetzt worden ist. Ob die Anfechtung auch noch dann erklärt werden kann, wenn der Betriebsrat schon unter Hinzuziehung eines Ersatzmitgliedes Beschlüsse gefasst hat, erscheint zweifelhaft.

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