Die Wahl kann z. B. angefochten werden, wenn die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen durchgeführt wurde.[1]

Ist die Betriebsratswahl vom Arbeitgeber oder von 3 Arbeitnehmern mit Erfolg gerichtlich angefochten[2], so endet die Amtszeit des Betriebsrats mit dem Tage der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Keiner Anfechtung bedarf die nichtige Wahl. Liegen so schwerwiegende Wahlfehler vor, dass die Wahl als nichtig angesehen wird, stellt das Arbeitsgericht auf Antrag die Nichtigkeit mit der Maßgabe fest, dass von Anfang an kein rechtmäßiger Betriebsrat bestanden hat. Auf Antrag des Arbeitgebers oder einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat auch wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aufgelöst werden. In den Fällen der Anfechtung und der Auflösung tritt die Rechtskraft der Entscheidung erst nach Zustellung des Beschlusses und nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ein.

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