Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, deren Belegschaften Betriebsräte gewählt haben, so ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Errichtung einer Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung[1] und die Errichtung einer Gesamtschwerbehindertenvertretung.[2] Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist in § 50 BetrVG abschließend geregelt. Abweichende Zuständigkeiten können in einem Tarifvertrag nicht geregelt werden.[3] Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG erstreckt sich die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat darf aber nicht in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl Informationsveranstaltungen durchführen, die den Charakter einer Belegschaftsversammlung haben.[4] Jedoch darf er in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen betreffen, auch Gesamtbetriebsvereinbarungen abschließen, die für die Belegschaften betriebsratsloser Betriebe gelten.

Mindestens einmal im Jahr hat nach § 53 BetrVG der Gesamtbetriebsratsvorsitzende eine Betriebsräteversammlung, bestehend aus dem Betriebsratsvorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte, einzuberufen.

Unabhängig von der Anzahl der Betriebe ist zusätzlich in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.[5]

Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat gebildet werden[6] Diese überbetrieblichen Arbeitnehmerorgane eröffnen den Belegschaften die Chance, unmittelbar mit der übergeordneten Unternehmens- oder Konzernleitung unternehmensweit geltende oder konzernweit geltende Regelungen zu treffen. Durch das Betriebsverfassungsreformgesetz ist nun auch die Möglichkeit der Bildung einer Konzern-JAV eingeführt worden.[7]

Darüber hinaus sieht das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen die Bildung von Europäischen Betriebsräten vor. Die folgenden Ausführungen betreffen die Betriebsräte auf der Betriebsebene.

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