Sie hat vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer zu erfolgen.[1] Allerdings ist der Betriebsrat nicht der verlängerte Arm der Gewerkschaft und darf insbesondere nicht zu einem Streik aufrufen. Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrung der im Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherungsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.[2] Zu Betriebsratssitzungen können sie auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder beratend hinzugezogen werden.[3] Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben auch bei Bestehen eines Betriebsrats ein eigenes Wahlvorschlagsrecht.[4]

Betriebsrat und Arbeitgeber haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Arbeitsablauf oder den Frieden des Betriebs zu beeinträchtigen, insbesondere haben sie gegenseitige Arbeitskampfmaßnahmen und jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.[5] Das gilt auch für Maßnahmen, die ohne Nennung einer Partei offenbar deren Interessen dienen. Jedoch wird durch das Verbot parteipolitischer Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, nicht berührt.[6] Wiederholte parteipolitische Agitation im Betrieb, die den Betriebsfrieden ernstlich gefährdet, kann die fristlose Entlassung eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigen. Werbung für eine Gewerkschaft ist dagegen durch einzelne Betriebsratsmitglieder, nicht aber durch den Betriebsrat als solchen, erlaubt.

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