Der Betriebsrat wird insgesamt aufgelöst[1]
- bei einem Rücktritt mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
- wegen Auflösung durch das Arbeitsgericht,
- bei Sinken der Gesamtzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl und
- bei erheblicher Veränderung (mindestens 50 Arbeitnehmer) der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit Ablauf von 24 Monaten nach der Wahl,
- bei endgültigem Absinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmer unter 5,
- bei Ersatz durch eine tarifliche Vertretung nach § 3 BetrVG,
- durch erfolgreiche Anfechtung der Wahl (aber erst ab Rechtskraft der Entscheidung) und
- mit Ablauf der vierjährigen Wahlzeit.
Die Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds erlischt
- mit der Auflösung des Betriebsrats[2],
- durch Tod oder Todeserklärung,
- durch erfolgreiche Anfechtung der Wahl eines einzelnen Mitglieds,
- durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit durch formlose Erklärung gegenüber dem Betriebsrat (nicht dem Arbeitgeber) möglich ist,
- durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- durch Verlust des passiven Wahlrechts und
- durch Ausschluss aus dem Betriebsrat.
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