Voraussetzung der Errichtung des Betriebsrats ist zunächst das Vorhandensein eines Betriebs. Der Begriff des Betriebs ist im weitesten Sinne zu verstehen. Es ist also etwa nicht nur an wirtschaftliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe zu denken, sondern hierher gehören auch Verwaltungen jeder Art (z. B. Reisebüros, Handelsgesellschaften), Kliniken, Anwaltsbüros, dagegen nicht Haushalte und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber.

Denkbar ist auch, dass mehrere Arbeitgeber zu einem gemeinsamen Betrieb verbunden sind, in dem sie eine einheitliche organisatorische Einheit gebildet haben. Auch in diesem gemeinsamen Betrieb kann ein Betriebsrat gewählt werden[1], der dann für die Arbeitnehmer aller Arbeitgeber zuständig ist. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG kann zum erleichterten Nachweis eines solchen gemeinsamen Betriebs eine Vermutungsregel herangezogen werden. Ein gemeinsamer Betrieb wird vermutet, wenn die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam eingesetzt werden oder die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Als selbstständige Betriebe gelten auch Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.[2] Die Arbeitnehmer in selbstständigen Betriebsteilen können entweder einen eigenen Betriebsrat wählen oder an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge