Begriff

Aufgabe der Betriebsprüfung ist es zu prüfen, ob die Einnahmen zur Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig erhoben wurden. Die Rentenversicherungsträger prüfen mindestens alle 4 Jahre, ob diese Arbeitgeberpflichten erfüllt werden. Dies beinhaltet u. a., dass die Sozialversicherungsbeiträge vollständig und richtig berechnet sind, die Arbeitnehmeranteile richtig einbehalten wurden und die Beiträge einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz jeweils zum Fälligkeitstag in richtiger Höhe an die Krankenkassen abgeführt wurden.

Geprüft wird die beim Arbeitgeber vorgenommene Beurteilung von unfallversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt und dessen Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen der Unfallversicherung, die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, der Insolvenzschutz bei Wertguthabenvereinbarungen und die Zahlung der Insolvenzgeldumlage.

Die korrekte Abführung der Lohnsteuer wird im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung geprüft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufgabe der Betriebsprüfung ist gemäß § 28p SGB IV alleine den Trägern der Rentenversicherung übertragen. Nach § 28p Abs. 1a SGB IV i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG wurde der Prüfauftrag um die Prüfung der Künstlersozialabgabe erweitert. Mit Änderung von § 28p Abs. 1a SGB IV wurde die Prüfung der Künstlersozialabgabe weiter verstärkt. Die Künstlersozialkasse erhielt durch § 35 Abs. 2 KSVG wieder ein eigenes Prüfrecht.

Nach § 166 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 28p Abs. 1c SGB IV sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch zur Prüfung der Unternehmen zur Unfallversicherung verpflichtet.

Näheres zur Vorbereitung und zum Ablauf der Betriebsprüfungen ist mit der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) bestimmt. Im Interesse eines übereinstimmenden Prüfverfahrens wurde die Gemeinsame Verlautbarung "Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern" vom 3.11.2010 herausgegeben.

Nach § 28p Abs. 6a SGB IV i.V.m. § 147 Abs. 6 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Einsicht in die maschinell geführten Daten nehmen und diese maschinell auswerten (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung). Gemäß § 28p Abs. 6a SGB IV i. d. F. des 7. SGB-ÄndG wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) für Arbeitgeber zum 1.1.2023 – jedoch nur für die Entgeltdaten – verpflichtend. Nach § 126 SGB IV können allerdings Arbeitgeber im begründeten Einzelfall für Zeiträume bis zum 31.12.2026 den Verzicht auf die Verpflichtung zur Teilnahme an der euBP beantragen.

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung führen die Behörden der Zollverwaltung Prüfungen und Ermittlungen durch. Die Träger der Rentenversicherung sind nach §§ 2, 6 SchwarzArbG Zusammenarbeitsbehörde der zur Ermittlung bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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