Überblick

Werden fällige Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge bzw. auf die Künstlersozialabgabe im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Vergangenheit festgestellt, so ist vom prüfenden Rentenversicherungsträger auch über die Erhebung von Säumniszuschlägen zu entscheiden.

Aber: Wann werden Säumniszuschläge erhoben und wann nicht?

Säumniszuschläge sind nur dann nicht zu erheben, soweit vom Arbeitgeber glaubhaft gemacht wird, dass die Beitragszahlung aus unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht unterblieben ist.

Der Betriebsprüfer beurteilt dabei, ob es sich bei der Nichtzahlung von Beiträgen um bedingten Vorsatz, eine billigend in Kauf genommene Nichtabführung der Beiträge oder schlicht um ein Abrechnungsversehen handelt. Bedeutsam ist z. B. auch die Auswertung von Lohnsteuer-Prüfberichten bzw. -Haftungsbescheiden durch den Arbeitgeber.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Vorschrift des § 24 SGB IV regelt die Erhebung von Säumniszuschlägen im Falle einer säumigen Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), der Insolvenzgeldumlage und der Künstlersozialabgabe. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in einem Rundschreiben die Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern behandelt (GR v. 3.11.2010-II).

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