Kenntnis ist das sichere Wissen darum, rechtlich und tatsächlich zur Beitragszahlung verpflichtet zu sein. Ob ihr Fehlen unverschuldet ist, bestimmt sich nicht nach § 276 BGB, sondern nach einem eigenständigen Verschuldensmaßstab. Verschulden setzt wenigstens bedingten Vorsatz voraus; d. h., es liegt ein vorwerfbares Verhalten und ein jeweils vorsätzliches Handeln vor.

Aus der Systematik des Sozialgesetzbuch IV und dem Zweck der Säumniszuschläge steht die Frage der Erhebung von Säumniszuschlägen in einem einheitlichen Regelungskomplex mit der Verjährung der Beiträge[1] und der Annahme einer Nettolohnvereinbarung.[2] Das heißt, dass ein einheitlicher Haftungsmaßstab anzusetzen ist.

Es kommt auf die Kenntnis einer konkreten, in der betrieblichen Hierarchie verantwortlichen Person an.[3]

[1] § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV – 30-jährige Verjährungsfrist.

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