Beruht eine Beitragsnachforderung auf einem Verstoß gegen Mindestentgeltsätze, die in allgemeinverbindlichen bzw. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG maßgeblichen Tarifverträgen festgelegt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vorsatz oder bedingter Vorsatz vorliegt.[1] Dies hätte zur Konsequenz, dass Säumniszuschläge entweder erhoben oder auch nicht erhoben werden.
Gleiches Recht für gewerbsmäßig vorgenommene Abrechnung
Wurde die Entgeltabrechnung von einer Abrechnungsstelle i. S. d. § 28p Abs. 6 SGB IV gewerbsmäßig vorgenommen, gelten dieselben Maßstäbe.
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