Die Feststellung bzw. die Annahme, dass die Beitragszahlung aufgrund einer unverschuldeten Unkenntnis bzw. eines Versehens unterblieben ist, muss in der Praxis vom Betriebsprüfer unter Berücksichtigung aller konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Gründe, die gegen eine unverschuldete Unkenntnis des Arbeitgebers sprechen, sind vom prüfenden Rentenversicherungsträger festzustellen und darzulegen. Kommt der Rentenversicherungsträger zu der Feststellung, dass der Arbeitgeber keine unverschuldete Unkenntnis glaubhaft machen kann, sind Säumniszuschläge zwingend zu erheben. Soweit der Arbeitgeber gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen Zweifel geltend macht, obliegt es dem prüfenden Rentenversicherungsträger, diese zu widerlegen.

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