Wird bei einer Betriebsprüfung eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er

  • unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte,
  • die Unkenntnis unverschuldet ist,
  • ihm auch Kenntnis oder Verschulden einer anderen Person nicht zurechenbar ist und
  • die unverschuldete Unkenntnis bis zur Festsetzung der Säumniszuschläge ununterbrochen bestanden hat.[1]

Diese Regelung dient der Vermeidung unbilliger Härten.[2]

Der Beitragsschuldner kann in bestimmten Fällen keine unverschuldete Unkenntnis geltend machen.[3]

In den Fällen, in denen keine unverschuldete Unkenntnis geltend gemacht werden kann, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner mindestens bedingt vorsätzlich Kenntnis von seiner Beitragsschuld hatte und deshalb nicht unverschuldet i. S. d. § 24 Abs. 2 SGB IV gehandelt hat.

2.1.1 Verstoß gegen Mindestentgeltsätze

Beruht eine Beitragsnachforderung auf einem Verstoß gegen Mindestentgeltsätze, die in allgemeinverbindlichen bzw. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG maßgeblichen Tarifverträgen festgelegt sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vorsatz oder bedingter Vorsatz vorliegt.[1] Dies hätte zur Konsequenz, dass Säumniszuschläge entweder erhoben oder auch nicht erhoben werden.

 
Achtung

Gleiches Recht für gewerbsmäßig vorgenommene Abrechnung

Wurde die Entgeltabrechnung von einer Abrechnungsstelle i. S. d. § 28p Abs. 6 SGB IV gewerbsmäßig vorgenommen, gelten dieselben Maßstäbe.

2.1.2 Fehlende Beitragszahlung aus typischem Arbeitsentgelt

Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger kann bei Vorliegen einer der Tatbestände, in denen keine unverschuldete Unkenntnis geltend gemacht werden kann, grundsätzlich typisierend unterstellt werden, dass die fehlende Beitragszahlung nicht auf unverschuldeter Unkenntnis des Arbeitgebers beruht. Aber auch in anderen Fallgestaltungen, in denen sich bei der Einzelfallprüfung bedingter Vorsatz nachweisen lässt, kann sich der Arbeitgeber nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Typisches Entgelt ist nicht in der Entgeltabrechnung abgerechnet

Alle an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen sind in die Entgeltabrechnung aufzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um beitragspflichtige oder beitragsfreie Zahlungen handelt.[2] Bei Verstoß gegen diese grundlegende Aufzeichnungspflicht werden Säumniszuschläge erhoben, soweit es sich um typische Entgeltzahlungen an Arbeitnehmer handelt, die nur in der Finanzbuchhaltung verbucht werden (z. B. Firmenwagen, Sachgeschenke, Überstundenabgeltungen usw.). Unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist es erforderlich, das Abrechnungsversehen vom bedingten Vorsatz abzugrenzen. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei die Abrechnung durch eine Fachkraft.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Berechnung bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge[3] sind bis zur Höhe der in § 3b EStG bestimmten Beträge steuer- und beitragsfrei. Sind bei der Entgeltabrechnung die steuer- und beitragsfreien Beträge aufgrund eines Verschlüsselungsfehlers der Lohnart falsch berechnet, wird grundsätzlich – auch bei Abrechnung durch eine Fachkraft – von einem Abrechnungsversehen ausgegangen.

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