Zusammenfassung

 
Überblick

Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, greifen in den fairen Konkurrenzkampf der Betriebe ein, indem sie ungleiche Verhältnisse schaffen und bringen die Allgemeinheit um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Der Gesetzgeber hat die Behörden der Zollverwaltung beauftragt, diese Verhaltensweisen zu bekämpfen. Insbesondere die Zahlung der Mindestlöhne setzt dabei seit 2015 einen Schwerpunkt. Im Juli 2019 und im Dezember 2020 wurden die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung nochmals erweitert. Hier wird informiert, welche Prüfungen von wem, wie und zu welchem Zweck erfolgen und welche Sanktionen es zu vermeiden gilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Prüfaufgaben und Ermittlungsbefugnisse in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren regeln das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zusätzlich ermächtigen u. a. § 64 SGB II, § 405 SGB III und § 112 SGB IV die Behörden der Zollverwaltung, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und mit Geldbußen zu ahnden.

In den anderen gesetzlichen Bestimmungen sind ebenfalls Regelungen enthalten, die Pflichten aufzeigen und Prüfrechte bzw. Bestimmungen über die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Institutionen enthalten, auch über deren gegenseitigen Informationsaustausch.

Die gegenseitige Unterrichtung der Behörden und Stellen verstößt deshalb nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Sozialversicherung

1 Zuständigkeit der Hauptzollämter

Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Aufgaben der FKS werden in den Sachgebieten

  • E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und
  • F (Ahndung)

wahrgenommen. Die Prüfer tragen meist Dienstkleidung und weisen sich durch Dienstmarke oder Dienstausweise aus.

Unterstützt werden die Mitarbeiter der Zollverwaltung von Zusammenarbeitsbehörden, insbesondere den Agenturen für Arbeit, den Rentenversicherungsträgern, den Arbeitsschutzbehörden, den Gewerbeämtern und den Finanzbehörden. Auch deren Bedienstete können an den Prüfungen teilnehmen und haben in diesem Fall die gleichen Prüfrechte wie die Beamten der Zollverwaltung.

 
Praxis-Tipp

Ermittlungsbefugnisse

Die Beamten der Hauptzollämter haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizeibeamten. Wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, sind sie verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

2 Prüfauftrag Mindestlohn

In Deutschland gilt ein branchenübergreifender Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2024 12,41 EUR/Stunde (1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR/Stunde).

Die Zollbehörden prüfen, ob die Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt haben. Arbeitgeber und FKS haben dabei die Rechte und Pflichten wie bei Prüfungen nach dem SchwarzArbG. Diesbezüglich gibt es keine Unterschiede zu den bisherigen Prüfungen. Die FKS führt verstärkt Mindestlohnprüfungen durch.

3 Prüfungsinhalte

3.1 Sozialversicherungsrechtliche Pflichten

Die Hauptzollämter prüfen, ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllt hat. Hier wird festgestellt, ob die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt errechnet und abgeführt wurden.

3.2 Lohndumping/Mindestlohn/ausbeuterische Arbeitsbedingungen

Das Hauptzollamt prüft schwerpunktmäßig die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wie beispielsweise

  • Mindestlöhne sowie die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze nach dem AEntG
  • Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld,
  • die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und
  • die Anforderungen an die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte von auswärts eingesetzten Beschäftigten.

Weil Lohndumping sowohl für den Einzelnen als auch für die Allgemeinheit besonders schädliche Auswirkungen hat, wurde ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn eingeführt und das AEntG erweitert. Zu den besonders schädlichen Auswirkungen zählen z. B. Wettbewerbsverzerrung oder fehlendes Steuer- und Beitragsaufkommen. Arbeitnehmer sind ggf. auf Aufstockungsleistungen angewiesen und haben im Alter einen unzureichenden Rentenanspruch.

Da es in Deutschland immer noch Zwangsarbeit, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung gibt, erhielt die FKS die Prüfungs- und Ermittlungskompetenzen, um auch gegen solche Straftaten vorzugehen.

3.3 Geltungsbereich von Arbeitsbedingungen

Mit dem am 30.7.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie wurde das AEntG umfangreich geändert. So werden jetzt sämtliche bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen enthalten, aus allen Branchen erfasst. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie bisher, unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge in den folgenden Branchen für al...

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