Mit dem am 30.7.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der geänderten Entsenderichtlinie wurde das AEntG umfangreich geändert. So werden jetzt sämtliche bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die Regelungen zu den Arbeitsbedingungen enthalten, aus allen Branchen erfasst. Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie bisher, unter bestimmten Voraussetzungen Tarifverträge in den folgenden Branchen für allgemeinverbindlich erklären: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Großwäschereien, Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und III, Schlachten und Fleischverarbeitung und die Pflegebranche. Seit der Gesetzesänderung werden nicht nur Mindestlöhne, sondern alle Bestandteile der Vergütung, die für geleistete Arbeit gewährt werden, geprüft, z. B. auch Feiertagszuschläge, Schmutz- oder Gefahrenzulagen.

 
Hinweis

Voraussetzung für die Anwendung des AEntG

Voraussetzung für die Anwendung des AEntG ist, dass ein bundesweiter allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (der für einzelne Bundesländer unterschiedliche Regelungen enthalten kann) oder eine entsprechende Rechtsverordnung vorliegt.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung wurde ebenfalls ein Mindestlohn durch Rechtsverordnung festgesetzt (Lohnuntergrenze).

So können an sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet sein, Mindestlöhne, Mindesturlaub und andere Arbeitsbedingungen nach dem AEntG oder dem AÜG zu gewähren. Dies gilt auch für deutsche Arbeitgeber. Arbeitgeber, die keine Mindestlöhne für ihre Arbeitnehmer nach dem AEntG oder dem AÜG zahlen müssen, sind jedoch verpflichtet, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu gewähren. Dieser hat also Auffangfunktion. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Praktikanten) gibt es Ausnahmen.

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