Die Träger der Rentenversicherung haben einen umfassenden Prüfauftrag hinsichtlich der Künstlersozialabgabe. Das Thema Künstlersozialabgabe soll bei allen Arbeitgebern platziert werden. Daneben hat die Künstlersozialkasse (KSK) ein eigenes Arbeitgeber-Prüfrecht für branchenspezifische Schwerpunktprüfungen bzw. anlassbezogene Prüfungen in begrenztem Umfang. Eine Prüfgruppe und eine gemeinsame Arbeitsgruppe koordiniert die Zusammenarbeit und die Abstimmung der Rentenversicherungsträger und der Künstlersozialkasse.
Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – KSA-StabG) sowie in § 28p Abs. 1a und 1b SGB IV, § 35 KSVG und § 24 KSVG.
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