Die Künstlersozialkasse (KSK) überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

2.1 Eigenes Arbeitgeber-Prüfrecht

Die KSK hat ein eigenes Prüfrecht. Sie kann selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.[1]

2.2 Aufgaben der Prüfgruppe

Die Prüfgruppe der KSK führt branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch.

Weitere Aufgaben der Prüfgruppe sind,

  • die Prüfer der Rentenversicherungsträger in Fragen der Künstlersozialversicherung zu beraten und an deren Fort- und Weiterbildung mitzuwirken,
  • Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenzuführen und für die Prüfpraxis aufzubereiten,
  • spezifische Hinweise in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen zu erarbeiten,
  • sicherzustellen, dass am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise (Prüfhilfe) zur Verfügung stehen und
  • gemeinsam mit den Rentenversicherungsträgern die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingents weiterzuentwickeln.

Die Rentenversicherungsträger und die KSK arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab.

 
Hinweis

Bescheide zur Künstlersozialabgabe und zu Vorauszahlungen

Von dem jeweils prüfenden Träger (Rentenversicherungsträger oder KSK) werden im Rahmen der Prüfung

  • Bescheide zur Künstlersozialabgabepflicht,
  • zur Höhe der Künstlersozialabgabe und
  • zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem KSVG einschließlich der Widerspruchsbescheide

erlassen.[1]

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