Für verbindliche Entscheidungen in allen sozialversicherungsrechtlichen Belangen in Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen sind außerhalb von Betriebsprüfungen ausschließlich die Krankenkassen zuständig.[1] Dies gilt auch, wenn nur die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zu einem Zweig der Sozialversicherung zu entscheiden ist.[2] Verbindliche Entscheidungen können nur von der zuständigen Krankenkasse getroffen werden, bei der der Arbeitnehmer versichert ist bzw. bei der er zuletzt versichert war. War der Arbeitnehmer noch nie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, kann die zuständige Krankenkasse frei gewählt werden.[3]

In Einzelfällen ist auch der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Dies ist jedoch auf allgemeine Informationen zu versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten begrenzt.[4]

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