Dem Arbeitgeber steht ein grundsätzliches Wahlrecht darüber zu, ob die Prüfung
- in seinen Geschäftsräumen,
- bei der Abrechnungsstelle (Steuerberater oder andere Stellen) oder
- beim Rentenversicherungsträger
durchgeführt werden soll. Das Wahlrecht entfällt, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen.[1]
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