Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach 30 Jahren.[2] In Anlehnung an die kurze Verjährungsfrist verpflichtet der Gesetzgeber die Träger der Rentenversicherung[3], jeden Arbeitgeber mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Die Prüfung soll allerdings in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber dies wünscht.

 
Praxis-Tipp

Kürzere Prüfzeiträume – Anträge auf außerordentliche Prüfung

Zur Verminderung des Risikos erheblicher Beitragsnachforderungen bieten sich kürzere Prüfzeiträume bzw. ein Antrag auf außerordentliche Prüfung insbesondere an, wenn

  • ein neues Abrechnungsprogramm eingesetzt wird,
  • unklare Sachverhalte zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bekannt werden oder
  • komplexe Sachverhalte bei der Auswertung von Lohnsteuer-Haftungsbescheiden vorliegen.

Sofortprüfungen aus sonstigem Anlass – Ad-hoc-Prüfungen

Der Beitragseinzug wird von den Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgenommen. Sie unterrichten den Rentenversicherungsträger, wenn sie eine sofortige Prüfung für erforderlich halten. Gleiches gilt auch für die Träger der Unfallversicherung.[4]

Anlassprüfungen bzw. Ad-hoc-Prüfungen werden unverzüglich durchgeführt, sie sollen spätestens einen Monat nach Eingang der Mitteilung der anderen Stelle eingeleitet werden und kommen insbesondere bei folgenden Sachverhalten in Betracht:

  • Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens,
  • anderweitige Betriebsschließungen, es sei denn, sie ist saisonbedingt,
  • Anzeigen der Stellen, die mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung beauftragt sind (Behörden der Zollverwaltung[5], Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden),
  • fehlende Beitragsnachweise für mehr als 12 Monate,
  • Vermutung der Beitragshinterziehung in größerem Umfang, auch zur Unfallversicherung,
  • auffällige Lohnschwankungen zur Unfallversicherung.

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