Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist nicht in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt. Ob mit dem Prüfbescheid auch Säumniszuschläge zu erheben sind, richtet sich nach § 24 SGB IV. Wird eine Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.[1]

 
Entscheidende Merkmale für die Erhebung von Säumniszuschlägen
  • Es handelt sich um Schwarzzahlungen oder illegale Beschäftigung.
  • Lohnsteuer-Prüfberichte wurden nicht ausgewertet.
  • Frühere Beanstandungen aus Betriebsprüfungen wurden nicht berücksichtigt.
  • Keine Beitragszahlung nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die Zahlungsansprüche der Beschäftigten betreffen.
  • Voraussichtliche Beitragsschuld i. S. v. § 23 SGB IV wurde nicht gewissenhaft ermittelt oder
  • unterschiedliche Beurteilung identischer Sachverhalte.

In allen diesen Fällen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beitragsschuldner mindestens bedingt vorsätzlich Kenntnis von seiner Beitragsschuld hatte und deshalb nicht unverschuldet gehandelt hat. Unter Betrachtung der Merkmale des Einzelfalls kann es außerdem entscheidungserheblich sein, ob die Entgeltabrechnung von fachkundigem Personal erstellt wurde (z. B. eigene Buchhaltung oder Steuerberater) oder es sich um eine verbreitete Nebenleistung handelt, die steuer- und sozialversicherungsrechtlich einheitlich zu behandeln ist.[2]

Arbeitgeber, die ihre Beitragsverantwortung auf einen Steuerberater übertragen und dessen Handeln ohne zu hinterfragen hinnehmen, kann ein Verschuldensvorwurf i. S. d. § 24 Abs. 2 SGB IV treffen. Danach wird eine unverschuldete Unkenntnis nicht mehr angenommen.[3]

Beruhen Beitragsforderungen auf einer Unterschreitung des im Mindestlohngesetz festgelegten Mindestlohns, werden grundsätzlich Säumniszuschläge erhoben.

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