Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Mitwirkungspflichten, so können daraus weitreichende Folgen eintreten:

 
Tatbestand Rechtsvorschrift
Summenbeitragsbescheid wegen fehlender Beurteilungsmöglichkeit, bei fehlender Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Betriebsprüfung bzw. bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers § 28f Abs. 2 SGB IV
Bußgeld bei Verletzung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten § 111 SGB IV
Bußgeld bei Verletzung der Mitwirkungspflichten § 98 Abs. 5 SGB X
Zwangsgeld bei fehlender Mitwirkung an der Betriebsprüfung Verwaltungsvollstreckungsgesetz

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