Die Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen[1] eines Arbeitsverhältnisses ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen[2]. Hierzu gehört u. a. auch die Vereinbarung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitszeit und die Vereinbarung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen.

 
Achtung

Bedeutung der schriftlichen Arbeitsverträge für die Betriebsprüfung

Mit der Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen werden die gegenseitigen Ansprüche des Arbeitnehmers (Ansprüche auf das Arbeitsentgelt) und des Arbeitgebers (Ansprüche auf die Arbeitsleistung) klargestellt. Da die Ansprüche auf die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht nur vom gezahlten, sondern auch aus dem arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt festgestellt werden,[3] können fehlende arbeitsvertragliche Nachweise zu Beweisnöten und damit zu Beitragsnachforderungen[4] führen.

Ungeachtet dessen hat das Nachweisgesetz keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Arbeitsvertrags, d. h. auch bei Nichtbeachtung der Form nach dem Nachweisgesetz ist der Arbeitsvertrag gültig.

Vorsicht bei Abrufarbeitsverhältnissen – Abgrenzung zu kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 (bis 31.12.2018: 10) Stunden als vereinbart.[5]

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