Die Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 SGB X umfasst insbesondere alle Angaben über
- die Anzahl der beschäftigten Personen einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger und der geringfügig Beschäftigten, ohne Rücksicht auf ihre versicherungsrechtliche Stellung,
- die Namen, Geburtsdaten und Anschriften dieser Personen,
- die Höhe ihrer Arbeitsentgelte und sonstigen Bezüge,
- den Zeitpunkt der Zahlung der Bezüge,
- die Beiträge, die an die Krankenkasse gezahlt oder an die Beschäftigten ausgezahlt wurden.
Die Auskunfts- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Beschäftigungsverhältnisse, für die keine Beiträge zu entrichten sind.[1]
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