Die Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 SGB X umfasst insbesondere alle Angaben über

  • die Anzahl der beschäftigten Personen einschließlich mitarbeitender Familienangehöriger und der geringfügig Beschäftigten, ohne Rücksicht auf ihre versicherungsrechtliche Stellung,
  • die Namen, Geburtsdaten und Anschriften dieser Personen,
  • die Höhe ihrer Arbeitsentgelte und sonstigen Bezüge,
  • den Zeitpunkt der Zahlung der Bezüge,
  • die Beiträge, die an die Krankenkasse gezahlt oder an die Beschäftigten ausgezahlt wurden.

Die Auskunfts- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Beschäftigungsverhältnisse, für die keine Beiträge zu entrichten sind.[1]

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