Der Arbeitgeber oder die für die Entgeltabrechnung beauftragte Stelle muss einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung stellen.[1] Die dem Arbeitgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen entstehenden Kosten werden nicht ersetzt. Dies gilt auch im Hinblick auf einen eventuellen Verdienstausfall.

 
Praxis-Tipp

Gemeinsame Prüfung auf Antrag des Arbeitgebers

§ 42f Abs. 4 EStG sieht die Möglichkeit einer gemeinsamen Prüfung der Finanzverwaltung und der Rentenversicherung vor. Die gemeinsame Prüfung erfordert einen formlosen Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt.

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