Hat der Arbeitgeber den dringenden Verdacht, dass sein Arbeitnehmer eine strafbare Handlung im Betrieb begangen hat und ist aufgrund des dringenden Verdachts das notwendige Vertrauen in den Arbeitnehmer zerstört, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine ordentliche oder außerordentliche Verdachtskündigung aussprechen.[1]

Voraussetzungen für die (außerordentliche) Verdachtskündigung:

  • Der dringende Verdacht muss objektiv auf bestimmten Tatsachen beruhen,
  • das dem Verdacht zugrunde liegende Verhalten muss auch im Fall einer Tatkündigung geeignet sein, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen,
  • zügige Aufklärung des Sachverhalts,
  • Anhörung des Verdächtigen,
  • ggf. Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und 2 BetrVG
  • ggf. Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Erlangen der Kenntnis aller Verdachtsmomente und
  • das ultima-ratio-Prinzip ist zu berücksichtigen.
[1] Zu den Vorzügen einer Tat- bzw. Verdachtskündigung vgl. Mengel, Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle, Nr. 4.2; vgl. auch eingehend Eylert, NZA-RR 2014, S. 393.

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