Der Arbeitgeber muss bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes u. a. von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgehen (§ 4 ArbSchG):

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  • Maßnahmen sind so zu planen, dass sie Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpfen.
  • Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

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