Das betriebliche Eingliederungsmanagement wird durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[1] oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben ergänzt.[2] Dazu hat der Arbeitgeber den zuständigen Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt hinzuzuziehen.[3]

 
Hinweis

Gemeinsame Servicestellen

Gemeinsame Servicestellen wurden 2018 aufgelöst. Ihre Aufgaben haben nach dem 31.12.2018 die zuständigen Rehabilitationsträger übernommen.

Die Rehabilitationsträger und ggf. das Integrationsamt haben darauf hinzuwirken, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt werden.[4] Sie müssen innerhalb von 3 Wochen ab Antragseingang beim zuständigen Rehabilitationsträger erbracht werden.[5]

Arbeitgeber können als Anreiz zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements durch Prämien oder einen Bonus – etwa bei den von ihnen zu tragenden Anteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen – gefördert werden.[6] Diese Option ist vergleichbar mit den Bonusregelungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wie sie von Krankenkassen oder Unfallversicherungsträgern angeboten werden.

Die Integrationsämter können für begleitende Hilfe im Arbeitsleben Geldleistungen an

  • schwerbehinderte Menschen,
  • Arbeitgeber und
  • Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Integrationsprojekten

erbringen.

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