§ 167 Abs. 2 SGB IX zielt darauf ab, bei gesundheitlichen Störungen mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine gemeinsame Klärung möglicher Maßnahmen durch alle Beteiligten herbeizuführen. Zu beteiligen sind der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung. Falls erforderlich werden der Werks- oder Betriebsarzt, der Sozialversicherungsträger und das Integrationsamt hinzugezogen. Der Arbeitnehmer nimmt freiwillig am BEM teil. Die betrieblichen Interessenvertretungen werden nur mit seiner Zustimmung beteiligt. Das BEM dient dazu, die Arbeitsbedingungen anzupassen, den Arbeitnehmer frühzeitig in den Arbeitsprozess einzugliedern und den Arbeitsplatz dauerhaft zu erhalten.

 
Hinweis

Krankenrückkehrgespräch

Ein Krankenrückkehrgespräch ist nicht Teil des BEM. Es wird auf Wunsch des Arbeitgebers nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz durchgeführt. Die Teilnahme ist für den Arbeitnehmer verpflichtend.

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