Überblick

Seit 1.5.2004 haben die Arbeitgeber die Pflicht, ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BEM sollen die Verfahrensregelungen zur betrieblichen Prävention fortentwickelt werden, um insbesondere durch Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern. Durch geeignete Präventionsmaßnahmen soll Erkrankungen, die letztlich zum Verlust des Arbeitsverhältnisses führen können, entgegengewirkt werden ("Rehabilitation statt Entlassung").[1] Aus diesem Grund kann ein unterlassenes BEM in einem Kündigungsschutzverfahren wegen einer personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung auch negative Auswirkungen für den Arbeitgeber haben. Ein BEM genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen, wenn es die zu beteiligenden Stellen, Ämter und Personen einbezieht, keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit ausschließt und die von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden.[2] Mit dem am 10.6.2021 in Kraft getretenen Teilhabestärkungsgesetz[3] wurde die Stellung des Betroffenen im Verfahren insoweit verbessert, als dass er zum BEM eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen kann.[4]

[1] So die Antwort der Bundesregierung auf die ablehnende Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 15/2318, 22.
[3] BGBl. 2021 I S. 1387.

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