Der Betriebsrat hat u. a. darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt.[1] Die Vorschrift wiederholt für den Bereich der Privatwirtschaft die sich bereits aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebende Überwachungsaufgabe des Betriebsrats. Deshalb kann er nach Auffassung des BAG auch verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Arbeitnehmer benennt, welche nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Voraussetzungen für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements erfüllen.[2] Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Arbeitnehmer der Weitergabe der Informationen nicht zugestimmt haben. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nämlich nicht von einer vorherigen Einwilligung der von der Vorschrift begünstigten Arbeitnehmer abhängig.[3] Auch datenschutzrechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen. Das Erheben von Daten über die krankheitsbedingten Fehlzeiten durch den Arbeitgeber und ihre Übermittlung an den Betriebsrat ist zulässig. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1b BDSG zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten möglich. Der Betriebsrat ist Teil der verantwortlichen Stelle und nicht Dritter.[4]

Der Betriebsrat hat kein generelles Mitbestimmungsrecht. Das "Ob" der Durchführung eines BEM ist abschließend gesetzlich geregelt und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bei der Durchführung des BEM verbleibt den Betriebsparteien allerdings ein Regelungsspielraum zur näheren Bestimmung des "Wie". Bei der Ausgestaltung des BEM ist deshalb für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergeben. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes kommt ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht, § 167 Abs. 2 SGB IX ist insoweit eine entsprechende Rahmenvorschrift.[5] Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Es erfasst aber nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.[6] Mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann insbesondere nicht

  • die Verpflichtung der Arbeitgeberin erzwungen werden, alle gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu unterrichten,
  • erzwungen werden kann, dass die Aufgaben des BEM einem festen, auf Dauer gebildeten Gremium übertragen werden.[7]

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst auch nicht die Durchführung der im BEM-Verfahren beschlossenen Maßnahmen, die Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Qualität, die Begleitung der Beschäftigten bei einer stufenweisen Wiedereingliederung und die Erstellung der jährlichen BEM-Dokumentation.

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