Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen[1] im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten.[2] Diese haben teilweise schon früher Gemeinsame Empfehlungen

  • zur Sicherung der Zusammenarbeit bei der Prävention,
  • für Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden sowie über die statistische Erfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahmen,
  • zur Einbindung von Hausärzten, Fachärzten und Betriebs- oder Werksärzten in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe,
  • zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den Betriebs- oder Personalräten zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe

erarbeitet.

Die Rehabilitationsträger (und bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt) wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb von 3 Wochen[3] erbracht werden. Während der Dauer der Gewährung der Leistungen oder Hilfen soll der Arbeitsplatz erhalten bleiben.

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