Der Beschäftigte ist weder arbeits- noch sozialrechtlich zur Zustimmung und Mitwirkung am betrieblichen Eingliederungsmanagement verpflichtet. Allerdings können sich aus dem Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmte Pflichten ergeben. Verweigert der Beschäftigte seine Zustimmung zu und seine Mitwirkung bei dem betrieblichen Eingliederungsmanagement, kann sich dies arbeitsrechtlich im Falle des Ausspruchs einer krankheitsbedingten Kündigung unter Umständen im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung[1] zu seinen Lasten auswirken. Sozialrechtlich kann sich die Verweigerung über §§ 60 ff. SGB I auf Sozialleistungsansprüche des Beschäftigten auswirken.

[1] Vgl. hierzu Abschn. 6.1.

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