Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements hat nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX zum Ziel,

  • bestehende Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden,
  • erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,
  • den Arbeitsplatz zu erhalten.

Durch geeignete Prävention soll Erkrankungen, die letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnten, entgegengewirkt werden. Durch einen frühzeitigen Zugang zu den Betroffenen und eine frühzeitige Intervention soll es gelingen, den weit überwiegenden Teil chronisch kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen erfolgreich wieder einzugliedern. Durch den dauerhaften Erhalt des Arbeitsverhältnisses soll einerseits bei dem Beschäftigten Leid vermieden werden, andererseits werden die Arbeitgeber von erheblichen Kosten entlastet. Weiteres Ziel ist es, Frühverrentungen vorzubeugen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu leisten.[1]

Über die kurzfristigen Zielsetzungen

  • Überwindung von Arbeitsunfähigkeit,
  • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit,
  • Schutz von akut bedrohten Arbeitsverhältnissen

hinaus geht es bei den vom Arbeitgeber zu ergreifenden präventiv wirkenden Maßnahmen mittel- und langfristig um

  • den Erhalt und die Förderung der Gesundheit,
  • die Vermeidung von chronischen Erkrankungen, Behinderungen sowie die Eingrenzung der Folgen,
  • die dauerhafte Sicherung des Arbeitsplatzes, d. h. des Arbeitsverhältnisses.[2]
[1] BT-Drucks. 15/2318, S. 22, zu Nummer 15.
[2] Zu § 84 Abs. 2 SGB IX BAG, Urteil v. 13.5.2015, 2 AZR 565/14, Rz. 25, wonach der Gesetzeswortlaut "Arbeitsplatz" ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darstellt und "Arbeitsverhältnis" gemeint sei; der Gesetzgeber hat bei der Änderung des SGB IX durch das BTHG den Wortlaut allerdings nicht angepasst.

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