Abziehbar sind nur die Kosten von Bewirtungen aus beruflichem Anlass. Ist die Bewirtung in mehr als nur untergeordnetem Umfang privat mitveranlasst, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Ein privater Anlass wird unterstellt, wenn ein Arbeitnehmer seine Kollegen oder Untergebene bewirtet, z. B. bei einer akademischen Feier eines Hochschullehrers.[1] Die Bewirtung von Untergebenen kann jedoch beruflich veranlasst sein, wenn die Bezüge und/oder das berufliche Fortkommen des Steuerpflichtigen von der Arbeitsleistung seiner Untergebenen abhängen. Zu denken ist hier etwa an Generalvertreter oder an Chefärzte in einem Krankenhaus. Ist der erwerbsbezogene Anteil der Aufwendungen nicht von untergeordneter Bedeutung, ist im Einzelfall eine Aufteilung der Bewirtungskosten in Werbungskosten und nichtabziehbare Kosten der Lebensführung vorzunehmen. Aufteilungsmaßstab für die Gesamtkosten ist die Zahl der beruflichen Gäste zur Anzahl der privaten Gäste. Die Aufteilung bestimmt sich nach der Herkunft der Gäste. Für die nach berufsbezogenen Kriterien eingeladenen Kollegen kann ein anteiliger Werbungskostenabzug erfolgen, während für die aus dem privaten Umfeld stammenden Gäste der Abzug des Bewirtungskostenanteils ausscheidet.[2] Der mögliche Kostenabzug bestimmt sich nicht allein nach dem Anlass der Feier.

Bei Selbstständigen wird eine private Mitveranlassung angenommen, wenn zu den bewirteten Personen verwandtschaftliche oder gesellschaftliche Beziehungen bestehen, außerdem dann, wenn die Bewirtung ihren Anlass im privaten Bereich hat. Das gilt beispielsweise anlässlich der Hochzeit, des 60. Geburtstags oder eines ähnlichen privaten Ereignisses.

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