Grundsätzlich wird auch bei Auslandsbewirtungen ein detaillierter maschinell erstellter und registrierter Beleg verlangt.

Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass in dem jeweiligen Ausland eine solche formale Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in begründeten Ausnahmefällen für den Betriebsausgabenabzug eine ausländische Gaststättenrechnung, die nur handschriftlich erstellt ist. Im Einzelfall ist glaubhaft zu machen, dass in dem jeweiligen Staat eine Verpflichtung zur maschinellen Belegerstellung (noch) nicht besteht.[1]

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