Eine Ausnahme gilt für Bewirtungen anlässlich von Betriebsbesichtigungen durch eine größere Personengruppe sowie für vergleichbare Fälle, wenn es dem Betrieb nicht zugemutet werden kann, sämtliche Namen festzuhalten.[1]

Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die im amtlichen Bewirtungsvordruck unterbliebene Angabe des Namens der bewirtenden Person nachzuholen. Längstens bis zum Rechtsbehelfsverfahren ist die Nachholung zulässig.[2]

Keine Ausnahme aufgrund beruflicher Verschwiegenheitspflicht

Im Regelfall ist ein Hinweis auf die von den bewirteten Personen vertretene Firma und den Gegenstand der Besprechungen oder Verhandlungen erforderlich. Dies gilt auch für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Apotheker, die sich nicht auf ihre beruflichen Verschwiegenheitspflichten berufen können.[3]

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