Betriebsveranstaltungen sind als reine Arbeitnehmerbewirtungen einzustufen, auch wenn neben den Arbeitnehmern ausschließlich deren Familienangehörige teilnehmen. Zu den zu 100 % abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören auch die Aufwendungen für Ehe-/Lebenspartner und Kinder von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens.

Ebenfalls liegt keine geschäftliche Bewirtung hinsichtlich der Personen vor, die zur Gestaltung der Betriebsfeier beitragen.

Teilnahme "fremder Personen" an einer Betriebsveranstaltung

Sofern an einer Betriebsveranstaltung auch Personen des öffentlichen Lebens oder Geschäftspartner teilnehmen, sind die auf diese Personen entfallenden Kosten, als Betriebsausgaben für geschäftliche Bewirtungen nur im Rahmen der 70-%-Grenze abzugsfähig.

Dagegen stellt die Teilnahme des Ehe-/Lebenspartners des Geschäftspartners oder dessen Mitarbeiter keinen geschäftlichen Anlass dar, der insoweit nur zum begrenzten Betriebsausgabenabzug berechtigt.

Eine Aufteilung in volle und nur zu 70 % abziehbare Kosten ist aber nur dann zulässig, sofern die Beteiligung von "Fremden" den Charakter der Betriebsveranstaltung als solchen unberührt lässt.[1] Hierzu ist es erforderlich, dass der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Nehmen an der Veranstaltung mehr als 50 % "externe Personen", etwa Geschäftspartner, Kunden und Personen des öffentlichen Lebens teil, liegt begrifflich keine Betriebsveranstaltung vor.[2]

Die für geschäftliche Bewirtungen geltende Abzugsbeschränkung von 70 % für die gewährten Speisen und Getränke ist bei Veranstaltungen mit überwiegender Fremdbeteiligung für sämtliche Teilnehmer anzuwenden, auch soweit es sich um die eigenen Mitarbeiter handelt.

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