Das BetrAVG kennt grundsätzlich keine Zeiten, die ein Arbeitnehmer nach Zusageerteilung abzuwarten hat, bevor er in ein Betriebsrentensystem aufgenommen wird. Der Zeitraum zwischen der Erklärung des Arbeitgebers, er werde nach Ablauf einer kalender- oder ereignisbestimmten Zeit eine Versorgungszusage erteilen, und der Zusageerteilung wird als "Vorschaltzeit" bezeichnet. Eine solche "Zusage auf eine Zusage" ist schon als Versorgungszusage zu werten.[1] Damit beginnen die Unverfallbarkeitsfristen mit dem Versprechen auf eine Zusage zu laufen. Mit der Konsequenz, dass alle zeitbezogenen Voraussetzungen, unter denen eine Zusage erteilt werden soll, ohne Bedeutung sind. Im Gegensatz zu diesen Vorschaltzeiten beziehen sich Wartezeiten auf den Zeitraum nach der Zusageerteilung und wirken leistungsaufschiebend bis zu ihrer Erfüllung.

Die Wartezeiten können auch noch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erfüllt werden.[2] Wartezeiten dienen dem Arbeitgeber zur Risikominimierung. Durch sie kann der Arbeitgeber zusätzliche Leistungsvoraussetzungen in der Versorgungszusage bestimmen. Die Wartezeit bestimmt z. B., welche Mindestdienstzeit der Arbeitnehmer zurückgelegt haben muss, damit er einen Versorgungsanspruch erwirbt. Nach Auffassung des BAG ist z. B. eine Bestimmung zulässig, wonach der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben muss. Ein solcher Fall stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts dar.[3]

 
Praxis-Beispiel

Wartezeiten

Ein Arbeitnehmer tritt mit 28 Jahren in einen Betrieb ein und erhält sofort eine Betriebsrentenzusage. Die Wartezeit für eine Betriebsrente wegen Invalidität beträgt 10 Jahre und muss vor Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegt sein. Mit 35 verunglückt der Arbeitnehmer.

Er erhält keine Betriebsrente wegen Invalidität, da die Wartezeit nicht erfüllt ist.

[1] BAG, Urteil v. 21.8.1980, 3 AZR 143/80.

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