- Eine Zertifizierung ist im Rahmen der bAV nicht erforderlich, da das Betriebsrentengesetz einen dem Zertifizierungsgesetz vergleichbaren Schutz bietet.
- Eine "Entnahme" von angesammeltem Kapital zugunsten der Bildung privaten Wohneigentums ist nicht möglich.
- Ebenso ist es nicht möglich Beiträge zugunsten des sog. "Wohnriester" zu verwenden.
- Die eingezahlten Beiträge können nicht vererbt werden, es kann aber eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart werden.
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