Anspruch auf Riester-Förderung im Rahmen der Entgeltumwandlung haben z. B.:

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende sowie
  • geringfügig Beschäftigte.

Keinen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung haben z. B.:

  • Von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI befreite Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer, die ausschließlich einem berufsständischen Versorgungswerk angehören),
  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben (bzw. bei denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis schon vor dem 1.1.2013 bestand und die nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben),
  • freiwillig Versicherte.

Die Entgeltumwandlung zugunsten der Riester-Förderung darf auch nicht durch einen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag ausgeschlossen worden sein.

Die gezahlten Beiträge müssen

  • aus individuell versteuertem,
  • in der Sozialversicherung verbeitragtem Entgelt stammen und
  • an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds

geleistet werden.

Als spätere Leistung muss eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungsplan, mit anschließender Restverrentung, zugesagt sein. Daneben können auch Leistungen bei Invalidität sowie für die Hinterbliebenen gewährt werden.

EU-Ausland und Riester

Fördervoraussetzung war bis zum Jahr 2010 die Zugehörigkeit zu einer begünstigten Personengruppe (z. B. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung) und die unbeschränkte Steuerpflicht.

Seit 2010 knüpft die Förderung nicht mehr an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an, sondern nur noch an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an den Bezug einer inländischen Besoldung. Nicht mehr begünstigt sind Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind.

Bestandsschutz haben bereits vor dem 1.1.2010 in einem ausländischen Alterssicherungssystem Pflichtversicherte für sich bzw. für ihren mittelbar begünstigten Ehegatten, die die Zulage auf einen – vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen – Riester-Vertrag erhalten. Sie können auch zukünftig die Förderung beanspruchen.

Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung wird grundsätzlich verzichtet, wenn der Zulageberechtigte die unbeschränkte Steuerpflicht aufgibt, aber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat beibehält. Die Förderung wird künftig nur noch zurückgefordert, wenn der Zulageberechtigte in einen Nicht-EU/EWR-Staat verzieht und entweder seine Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase begonnen hat.

Künftig ist der gestundete Rückzahlungsbetrag zu verzinsen.

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