Der Arbeitgeber haftet außer bei der reinen Beitragszusage grundsätzlich für die Erfüllung seiner gegebenen Zusage.[1] Seine Einstandspflicht ist unabhängig vom gewählten Durchführungsweg, der Art der Finanzierung und erstreckt sich bei der Riester-Förderung auch auf die dem Arbeitnehmer gewährten Zulagen. Der Umfang seiner Haftung ist von der erteilten Zusage abhängig. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nicht durch vertragliche Abreden zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Auch begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf eine Pensionskassensatzung kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Betriebsrenten.[2]

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers umfasst allerdings weder den zeitlich begrenzt gewährten Gewinnzuschlag noch den durch eigene Beiträge des Arbeitnehmers finanzierten Teil der Pensionskassenrente.[3] Die Einstandspflicht des Arbeitgebers besteht erst beim Eintritt des Versorgungsfalls. Sie begründet keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Beiträge zu einer Pensionskasse – über die die Versorgung durchgeführt wird – zu erhöhen.[4]

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