Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle 3 Jahre die Frage einer Anpassung der Betriebsrente zu prüfen.[1]

Bei der Entscheidung über die Anpassung darf der Arbeitgeber seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen, und zwar ohne mit dem Betriebsrat oder den Pensionären zu verhandeln. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, darf sie unterlassen werden. Die Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber

  1. die wirtschaftlichen Gründe den Betriebsrentnern schriftlich darlegt hat,
  2. diese nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen haben und
  3. vom Arbeitgeber auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurden.

Häufig finden sich in Versorgungsordnungen Hinweise über die Ausgestaltung der Anpassung bzw. der Anpassungsprüfung.

Die Anpassungsprüfpflicht gilt als erfüllt[2], wenn die Anpassung

  • mindestens in Höhe des Inflationsausgleichs erfolgt oder
  • der Nettolohnentwicklung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens im Prüfzeitraum entspricht.

Die Anpassungsprüfverpflichtung[3] entfällt:

  • bei Zusagen, die der Arbeitgeber nach dem 31.12.1998 erteilt hat, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen,
  • bei einer Durchführung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Rentenerhöhung verwendet werden oder
  • bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung sowie
  • für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans und
  • für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahrs im Anschluss an einen Auszahlungsplan.[4]

Anpassung bei Entgeltumwandlung: Beruht die bAV auf einer Entgeltumwandlung, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Leistung mindestens in Höhe des Inflationsausgleichs oder der Nettolohnentwicklung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens anzupassen. Wurde die bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt, sind ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile ausschließlich zur Rentenerhöhung zu verwenden.[5]

Keine Anpassungspflicht besteht gegenüber den Versorgungsanwärtern, bei der reinen Beitragszusage[6] und bei Kapitaleinmalzahlungen. Ebenfalls keine Anpassungspflicht trifft den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG), der bei Insolvenz des Arbeitgebers die Versorgungsverpflichtung übernimmt. Sieht jedoch die Versorgungsordnung des in Insolvenz gegangenen Arbeitgebers eine regelmäßige Anpassung in bestimmter Höhe vor, erfüllt der PSVaG diese Verpflichtung gegenüber den Betriebsrentnern.

Das Betriebsrentenrecht kennt keine gesetzliche Verpflichtung, die Anpassung an einem bestimmten Stichtag zu prüfen oder durchzuführen. Der Arbeitgeber kann sich z. B. dafür entscheiden, die in einem Jahr anstehenden Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahrs vorzunehmen. Bei der erstmaligen Prüfung einer Rentenanpassung kann es daher zu einer Rentenlaufzeit von 3 Jahren und 11 Monaten kommen. Der Arbeitgeber hat dann allerdings für den Anpassungsbedarf den seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu berücksichtigen.[7]

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