Die Beiträge zur Finanzierung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung stellen im Kalenderjahr 2024 bis zur Höhe von 302 EUR monatlich bzw. 3.624 EUR jährlich kein Arbeitsentgelt dar. Dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge aus einer Entgeltumwandlung. Durch diese Beitragsfreiheit entfallen auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf die entsprechenden Beträge.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Ersparnis mit in die Beiträge einfließen zu lassen. Betroffen sind nur die Vereinbarungen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.[1]

Die Höhe des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts. Der Arbeitgeber ist jedoch nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Die Verpflichtung besteht

  • seit 1.1.2018 für die ab diesem Zeitpunkt möglichen reinen Beitragszusagen mit Tarifvertrag,
  • seit 1.1.2019 für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge zur betrieblichen Altersversorgung,
  • seit 1.1.2022 für alle bestehenden Verträge, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns.

7.1 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der Höchstgrenze kein Arbeitsentgelt

Der oben genannte Arbeitgeber-Pflichtzuschuss zählt zu den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, die in der Sozialversicherung insgesamt nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 3.624 EUR jährlich, 302 EUR monatlich) kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Der Arbeitnehmer A ist seit dem 1.1.2016 beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 3.000 EUR. Bei Beschäftigungsbeginn hat sein Arbeitgeber für ihn eine kapitalgedeckte Direktversicherung abgeschlossen. Der monatliche Beitrag beträgt 100 EUR und wird durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert. Derselbe Sachverhalt liegt auch bei Arbeitnehmer B vor. Er ist allerdings erst seit dem 1.1.2021 bei dem Arbeitgeber beschäftigt.

Ergebnis: Der Beitrag zur Finanzierung der Direktversicherung i. H. v. 100 EUR monatlich stellt kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Sozialversicherungsbeiträge sind daher nur von 2.900 EUR zu entrichten. Insoweit spart auch der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber ist seit dem 1.1.2022 verpflichtet, zusätzlich zu den 100 EUR des Arbeitnehmers A 15 EUR monatlich (15 % von 100 EUR) an die Direktversicherung abzuführen. Bei Arbeitnehmer B bestand die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses bereits ab dem 1.1.2021. Da die Aufwendungen von jeweils insgesamt 115 EUR die Höchstbeträge nicht übersteigen, ist auch der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 15 EUR kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

7.2 Höhe des Arbeitgeberzuschusses bei geringerer Ersparnis

Der Arbeitgeber ist nur zu dem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Hat er durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers keine Ersparnis (z. B. weil das monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers trotz der Entgeltumwandlung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt), ist er zu keinem Zuschuss verpflichtet. Beträgt die Ersparnis des Arbeitgebers weniger als 15 % (z. B. weil die Beitragsersparnis nur die Versicherungszweige Renten- und Arbeitslosenversicherung betrifft), ist er nur in Höhe der Ersparnis zum Zuschuss verpflichtet.

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