Eine Unterstützungskasse gewährt den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf die späteren Versorgungsleistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse führen deshalb zu keinem Arbeitslohnzufluss. Dies gilt auch für rückgedeckte Unterstützungskassen.[1]

Für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse erhält der Arbeitgeber keinen BAV-Förderbetrag.[2]

Leistungen aus einer Unterstützungskasse sind Arbeitslohn

Wie bei einer Direktzusage müssen erst die Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Unterstützungskasse gezahlt werden, als Arbeitslohn versteuert werden. Für die Leistungen der Unterstützungskasse werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge gewährt.[3]

Lohnabrechnung durch Dritte

Zum Lohnsteuerabzug ist grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet. Zahlt die Unterstützungskasse die Versorgungsbezüge aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unterstützungskasse mit Zustimmung des Finanzamts die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen.[4]

 
Hinweis

ELStAM bei verschiedenartigen Bezügen aus dem Dienstverhältnis

Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses neben dem Arbeitslohn für eine aktive Beschäftigung (z. B. bei einem weiterbeschäftigten Rentner) auch Versorgungsbezüge aus einer Unterstützungskasse, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer neben (Versorgungs-)Bezügen und weiteren Vorteilen aus dem eigenen früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge bezieht.[5]

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