In gewissen Grenzen ist die betriebliche Altersversorgung mitbestimmungspflichtig.[1]

Mitbestimmungsfrei ist,

  • ob der Arbeitgeber überhaupt Mittel für die betriebliche Altersversorgung einsetzen, sie einschränken oder aufheben will.[2] Der Arbeitgeber kann eine Unterstützungskasse als Sozialeinrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG mitbestimmungsfrei schließen. Allerdings führt eine Kündigung nicht ohne Weiteres zum Wegfall bereits erworbener Versorgungsrechte. Diese werden aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gegenüber einer Kündigung geschützt. Es gilt das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelte 3-stufige Prüfungsschema.
  • in welchem Umfang er Mittel einsetzen will;
  • welche der 5 Grundformen der betrieblichen Altersversorgung er wählt;
  • wie der Arbeitgeber den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer abstrakt abgrenzen will.[3]

Regelmäßig wirkt eine gekündigte Betriebsvereinbarung über ein Versorgungswerk nicht nach.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge